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Richtlinie des BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“ (Deutscher Filmförderfonds)

Stand vom 15. Oktober 2018

Herausgeber:

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn

www.filmfoerderung-bkm.de 

I. Grundsätze und Ziele

Beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) handelt es sich um eine Maßnahme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland. Die BKM hat die Filmförderungsanstalt (FFA) mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt.

Die Maßnahme dient dazu, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft in Deutschland zu verbessern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern und nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Deutschland sowie weitere volkswirtschaftliche Effekte zu erzielen.
Hierbei kommt sowohl der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Produktionswirtschaft als auch der Wettbewerbsfähigkeit von Produktionsdienstleistungsunternehmen, einschließlich solcher mit hoher digitaler Wertschöpfung, besondere Bedeutung zu.

Die Maßnahme bezweckt die Finanzierung von deutschen und internationalen Kinofilmen als Kulturgut in Deutschland zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Kinofilmen zu fördern.

Zugleich sollen die in Deutschland für die Herstellung von Kinofilmen erfolgenden Ausgaben gesteigert und damit eine verbesserte Auslastung der Produktionsdienstleister erreicht werden. Damit gewinnt der Filmstandort Deutschland für Fachkräfte im Filmbereich weiter an Attraktivität. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen und das Vorhandensein der entsprechenden technischen Infrastruktur ist ihrerseits Voraussetzung für eine langfristige kreative und erfolgreiche deutsche und europäische Filmkultur.

§ 1 Zuwendungszweck und Ziel der Maßnahme
(1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO Zuwendungen für die Herstellung eines Films oder eines Teilwerks eines Films. Die Ausgaben werden aus Kapitel 0452 Titel 683 22 im Rahmen der jeweils veranschlagten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen finanziert. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Ziel der Maßnahme ist die Stärkung des Kulturguts Kinofilm und des Produktionsstandorts Deutschland im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Die Einhaltung der mit der Maßnahme verfolgten Ziele wird durch das in § 34 Absatz 1 genannte Gremium evaluiert.

§ 2 Art der Zuwendung
(1) Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung bewilligt. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Dies setzt einen Finanzierungsbedarf des Antrag stellenden Herstellers oder Produktionsdienstleisters mindestens in Höhe der Zuwendung voraus. Die Bemessung der Zuwendungshöhe nach § 16 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung; § 18 Absatz 4 und § 29 Absatz 5 bleiben unberührt.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist bei Vorliegen sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen der Antragsteller. Antragsteller kann bei einer Förderung nach den §§ 7 bis 20 der Hersteller eines Films oder bei einer Förderung nach den §§ 21 bis 31 ein Produktionsdienstleister sein.

§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Hersteller im Sinne dieser Richtlinie ist, wer für die Herstellung des Films bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder – im Falle einer Koproduktion – mitverantwortlich und aktiv in die Filmherstellung eingebunden ist.

(2) Produktionsdienstleister im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die sich aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags gegenüber dem Hersteller sowohl zur Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Produktion der bei ihnen in Auftrag gegebenen Filme oder Teilwerke eines Films als auch zur Sicherstellung der Herstellung dieser Filme oder Teilwerke eines Films und deren Überwachung verpflichtet haben und in Bezug auf die hierfür anfallenden Herstellungskosten für die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Tätigkeiten in Deutschland verantwortlich sind.

(3) Gesamtherstellungskosten sind alle Kosten, die insgesamt für die Herstellung des Films anfallen.

(4) Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind für Förderungen nach Abschnitt III alle Kosten gemäß Ziffer 2 in Anlage 1 und für Förderungen nach Abschnitt IV alle Kosten gemäß Ziffer 2 in Anlage 2.

(5) Deutsche Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind Herstellungskosten, die auf von Unternehmen bzw. deren Angestellten und freien Mitarbeitern sowie von Selbständigen in Deutschland erbrachte filmnahe Lieferungen oder Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entfal-len:

1. Personengebundene Leistungen
Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als deutsche Herstellungskosten anerkannt, wenn und soweit sie in Deutschland Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind. Die im Rahmen der Produktion des Films Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- oder Geschäftssitzes anzugeben.

2. Unternehmensgebundene Leistungen
Leistungen von Unternehmen werden nur dann als in Deutschland ausgegebene Herstellungskosten anerkannt, wenn

- das die Leistung erbringende Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und dort in das Handelsregister eingetragen ist bzw. ei-ne Gewerbeanmeldung vorliegt und

- das die Leistung erbringende Unternehmen oder die Niederlassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens einen fest angestellten Mitarbeiter mit Arbeitsort in Deutschland beschäftigt und

- die detaillierte Rechnungslegung der Leistung über das Unternehmen oder die Niederlassung erfolgt und

- die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Deutschland erstellt und erbracht oder das dabei verwendete Material tatsächlich vollständig in Deutschland bezogen wird und die zur Erbringung der Leistung notwendige technische Ausstattung tatsächlich in Deutschland eingesetzt wird. Für mobile filmtechnische Ausrüstung (z. B. Kamera-, Licht-, Tonausrüstung) gilt, dass diese aus Deutschland bezogen (d.h. gekauft, geleast oder gemietet) werden muss.

(6) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten hat.

(7) Als schwierige audiovisuelle Werke gelten beispielsweise Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme und Werke mit geringen Produktionskosten. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungsanzahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

§ 5 Beachtung des Zuwendungsrechts
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt..

§ 6 Zuständige Behörde
Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde für diese Maßnahme der BKM ist die Filmförderungsanstalt (FFA), Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Sie unterliegt für diese Maßnahme der Rechts- und Fachaufsicht der BKM.

III. Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen für Produzenten (DFFF I)

Unterabschnitt I - Vom Antragsteller zu erfüllende Bewilligungsvoraussetzungen

§ 7 Antragsteller
(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller des Films.

(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung im Inland haben.

(3) Wird die Zuwendung von der Tochtergesellschaft oder Niederlassung des Antragstellers mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beantragt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von dieser Antrag stellenden Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen.

(4) Der Antrag muss die folgenden Angaben über den Antragsteller enthalten: Name, Sitz, Rechtsform und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens.

(5) Der Antragsteller oder - im Fall der Herstellung durch eine allein zum Zweck der Herstellung des der Antragstellung zugrunde liegenden Films gegründeten Gesellschaft - ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen muss als Unternehmen oder als für eine Produktion verantwortli-che Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm (Referenzfilm) in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt haben.

Der Referenzfilm muss in den Kinos in Deutschland kommerziell mit mindestens 45 Kopien, bei Gesamtherstellungskosten des Referenzfilms von bis zu € 2 Mio. mit mindestens 20 Kopien und bei Dokumentarfilmen mit mindestens acht Kopien ausgewertet worden sein.

Wird die Förderung für ein Erstlingswerk des Antragstellers beantragt, so genügt als Referenz die Zuerkennung einer Förderung durch BKM, die Filmförderungsanstalt (FFA) oder eine Filmförderungseinrichtung der Länder.

(6) Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden. Über diesen haben sich die an der Koproduktion beteiligten Hersteller zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragstellung abzugeben.

(7) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.

Unterabschnitt II - Filmbezogene Bewilligungsvoraussetzungen

§ 8 Filmbezogene Voraussetzungen
(1) Die Zuwendung wird für programmfüllende Filme gewährt.

(2) Die Gesamtherstellungskosten des Films müssen ohne Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten bei Spielfilmen mindestens € 1 Mio., bei Dokumentarfilmen mindestens € 200.000 und bei Animationsfilmen und animierte Filme mindestens € 2 Mio. betragen. Die in Satz 1 genannten Einstiegsschwellen gelten nur für Anträge, die während der Laufzeit dieser Richtlinie vollständig bei der FFA vorliegen.

Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie.

Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA gemäß Anlage 1 Nummer 9 Absatz 1 Satz 3 in besonders begründeten Ausnahmefällen ein höheres Herstellerhonorar als das in der Anlage 1 Nummer 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 vorgesehene Honorar anerkennen. Die Entscheidung des Vorstands über die Anerkennung oder Ablehnung eines höheren Herstellerhonorars ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

(3) Die Zuwendung wird nicht für Filme gewährt, die die projektbezogenen Voraussetzungen für eine Zuwendung nach Abschnitt IV erfüllen.

(4) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deut-scher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung in Deutschland vorgelegt werden.

(5) Wenigstens eine Endfassung des Films muss in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität hergestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Produzenten von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand der FFA. Der Nachweis über die Herstellung der barrierefreien Endfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung vorgelegt werden.

(6) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Film verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthält. Gleiches gilt für Filme, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Filme, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Förderhilfen trifft der Vorstand der FFA.

(7) Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag des Herstellers einem vorzeitigen Drehbeginn oder einem vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

§ 9 Kinoauswertung
(1) Der Film muss im Kino in Deutschland kommerziell ausgewertet werden. Dazu muss der Film an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt werden. Die beabsichtigte Kinoauswertung wird durch Vorlage eines rechtsverbindlichen und unbedingten Verleihvertrags nachgewiesen; die Vorlage muss spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen.

(2) Der Verleihvertrag muss vorsehen, dass der Film mit mindestens 45 Kopien, bei einer Zuwendung von unter € 320.000 mit mindestens 20 Kopien, in die Kinos gebracht wird; bei Dokumentarfilmen muss der Verleihvertrag mindestens acht Kopien vorsehen. Der Vorstand kann auf gemeinsamen Antrag des Herstellers und des Verleihers hin eine Ausnahme von der in Satz 1 genannten Kopienzahl zulassen.

(3) Handelt es sich bei dem Film um einen Kinofilm, der auch als Mehrteiler im Fernsehen ausgestrahlt werden soll, wobei die Länge des Mehrteilers die des Kinofilms um mindestens 20 Prozent überschreitet, so muss der Verleihvertrag bei Spiel- und Animationsfilmen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 mindestens 200 Kopien und bei Dokumentarfilmen mindestens 30 Kopien vorsehen.

(4) Der Verleiher muss als Unternehmen oder als Person in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung bei mindestens drei programmfüllenden Filmen eine einwöchige Kinoauswertung mit mindestens 15 Kopien durchgeführt haben. Die FFA führt eine Liste von Verleihern, die diese Kriterien erfüllen.

(5) Die Kinoauswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Nullkopie nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Frist einmalig verlängern.

§ 10 Sperrfristen und Fernsehnutzungsrechte
(1) Die Sperrfristenregelungen des Filmförderungsgesetzes (FFG) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass über Sperrfristverkürzungen sowie bei Verletzung von Sperrfristen der Vorstand der FFA entscheidet.

(2) Der Hersteller muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter die vollständige Übertragung der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finan-zierungsbeteiligung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat. Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern der Hersteller seine Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Verleih oder Vertrieb gegen Zahlung einer entsprechenden Verleih- oder Vertriebsgarantie eingeräumt hat.

§ 11 Eigenanteil
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und nach § 4 Absatz 3 und 4 anerkannten Gesamtherstellungskosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der von der Filmförderungsanstalt nach § 4 Absatz 3 und 4 anerkannten Gesamtherstellungskosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden. Die §§ 63 und 64 FFG finden entsprechende Anwendung.

§ 12 Mindesthöhe der in Deutschland auszugebenden Herstellungskosten
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die deutschen Herstellungskosten mindestens 25 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen. Sind die Gesamtherstellungskosten höher als € 20 Mio., müssen die deutschen Herstellungskosten abweichend von Satz 1 mindestens 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen.

§ 13 Kultureller Eigenschaftstest
(1) Zur Sicherung des kulturellen Zwecks der Maßnahme wird ein Eigenschaftstest durchgeführt. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Film die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl nach dem Eigenschaftstest für Spiel-, Dokumentar- bzw. Animationsfilme und animierte Filme erreicht. Bei Spielfilmen wird der Eigenschaftstest nach Anlage 3, bei Dokumentarfilmen nach Anlage 4 und bei Animationsfilmen und animierten Filmen nach Anlage 5 durchgeführt. Der Film muss den Eigenschaftstest für Dokumentarfilme bzw. Animationsfilme und animierte Filme erfüllen, wenn der überwiegende zeitliche Anteil des Projekts aus dokumentarischen bzw. animierten Szenen besteht. Andernfalls muss der Film den Eigenschaftstest für Spielfilme erfüllen.

(2) Zur Sicherstellung des kulturellen Charakters müssen Spielfilme mindestens vier Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt" (A-Block, Ziffer 1) erfüllen. Bei Dokumentar- und Animationsfilmen sowie animierten Filmen müssen mindestens zwei Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt" erfüllt sein.
(3) Um sich für eine Zuwendung zu qualifizieren, muss ein Spielfilm mindestens 48 Punkte aus beiden Blöcken, ein Dokumentarfilm mindestens 27 Punkte aus beiden Blöcken und ein Animationsfilm bzw. ein animierter Film mindestens 42 Punkte aus beiden Blöcken erreichen.

(4) Für internationale Koproduktionen, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden, gilt allein das in Anhang II des Europäischen Übereinkommens vorgesehene Punktesystem. Für international koproduzierte Animationsfilme oder Dokumentarfilme, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden, gelten allein die in Anlage 6 bzw. Anlage 7 vorgesehenen Punktesysteme.

(5) Der Antragsteller soll bei der Herstellung des Films ökologische Belange berücksichtigen. Hierzu kann er bei Antragstellung die in Anlage 8 beigefügte oder eine weitergehende Selbstverpflichtungserklärung zur umweltfreundlichen, ressourcenschonenden Produktion des Films abgeben. Liegt eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung nicht vor, werden im Fall von Spiel-, Animationsfilmen und animierten Filmen 10 Punkte sowie im Fall von Dokumentarfilmen 5 Punkte von der nach den Anlagen 3 bis 5 ermittelten Punktezahl für die Kategorie „Herstellung“ abgezogen.

§ 14 Internationale Koproduktionen
(1) Bei internationalen Koproduktionen muss der Antragsteller einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten erbringen; abweichend hiervon ist bei Gesamtherstel-lungskosten über € 25 Mio. ein finanzieller Beitrag von mindestens € 5 Mio. ausreichend.

(2) Handelt es sich bei dem Film, für den die Zuwendung beantragt wird, um eine internationale Koproduktion unter Beteiligung eines Herstellers aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so gilt hinsichtlich des nach § 7 Abs. 5 erforderlichen Referenzfilms, dass der Antragsteller den Referenzfilm allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben muss. Der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung der Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers außer Zweifel steht.

(3) Internationale Koproduktionen erhalten keine Zuwendung, sofern der Beitrag des antragsberechtigten Herstellers lediglich in der finanziellen Beteiligung besteht, ohne dass der antragsberechtigte Hersteller im Sinne von § 7 Abs. 2 für die Filmherstellung inhaltlich mitverantwortlich und aktiv in die Filmherstellung eingebunden ist.

§ 15 Archivierung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films bzw. für den Fall, dass die Kinoauswertung länger als zwölf Monate dauert, nach Abschluss der Kinoauswertung, dem Bundesarchiv Filmarchiv eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, soweit diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der Zuwendungsempfän-ger nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

Unterabschnitt III - Zuwendungen an Produzenten

§ 16 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten
(1) Die Zuwendung beträgt bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten bis € 8 Mio. 20 Prozent und bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten von über € 8 Mio. 25 Prozent der deutschen Herstellungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, höchstens jedoch € 4 Mio. pro Film.

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.

(3) Folgende Kosten werden bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung nicht als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt:
- Allgemeine Vorkosten gemäß Anlage 1 Ziffer 6
- Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film zugrunde liegende Drehbuch bis zu einer Höhe von drei Prozent der deutschen Herstellungskosten, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von € 150.000, sowie bei Dokumentarfilmen Archivmaterial bis zu einer Höhe von 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten
- Rechts- & Steuerberatungskosten
- Versicherungen
- Finanzierungskosten
- Reise- und Transportkosten für Schauspieler
- Handlungskosten (gemäß Anlage 1, tabellarische Übersicht C)
- Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
- Überschreitungsreserve soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann
- Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten
- Kosten für Dreharbeiten und andere Arbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen
- Beiträge an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Au-ßenvertretung des deutschen Films.

(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen Kosten, die innerhalb eines Jahres vor Antragstellung entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.

(5) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten mit den nachfolgenden Einschränkungen als deutsche Herstellungskosten:
1. Die anfallenden Kosten erfüllen die Kriterien gemäß § 4 Abs. 4 und 5 und
2. es gilt eine Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdreharbeiten. Die Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdreharbeiten entfällt für Dokumentarfilme.

Die nach diesem Absatz anfallenden Kosten werden jedoch nicht bei der Berechnung der Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten nach § 12 berücksichtigt.

(6) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird nicht berücksichtigt.

(7) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

(8) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD beteiligt sind, sind von diesen Grenzen ausgenommen.

§ 17 Antragstellung und Antragsverfahren
(1) Der schriftliche Antrag ist zu richten an den Deutschen Filmförderfonds c/o FFA - Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des öffentlichen Rechts, Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Der Antrag kann nur per Post, Kurier oder persönlich eingereicht werden.

(2) Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn gestellt werden.

(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie und die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen enthalten. Insbesondere muss im Antrag das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Soweit der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall ist der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung nachzureichen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den Antragsteller ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem Antragsteller eine Übersetzung der Unterlagen durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom Antragsteller zu bestätigen sind.

(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich ist der im Eingangsstempel angegebene Eingangstag. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.

(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem Antragsteller eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag vom Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe Antragsteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.

(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der BKM und bleiben im Besitz der FFA.

§ 18 Bewilligung
(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Unterabschnitt ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.

(2) Der Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Gesamt-herstellungskosten für das Projekt zu 75 Prozent finanziert sind.

(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.

(4) Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen. Der Zuwendungsbescheid wird mit der Auflage versehen, dass der Antragsteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte an dem geförderten Film einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse, maximal jedoch € 50.000.

(5) Der Zuwendungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, (§ 36 Abs. 2 Nr.2 Verwaltungsverfahrensgesetz), dass
1. der Antragsteller die Gesamtfinanzierung des Filmvorhabens nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides nachweist. Die Frist kann auf Antrag einmalig um einen Monat verlängert werden. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und 41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des Nachweises zur Post bzw. nach der elektronischen Absendung des Bescheides.

2. mit den Dreharbeiten bzw. Animationsarbeiten nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wird. Die FFA kann einem Antrag auf Verschiebung des Beginns der Dreh- oder Animationsarbeiten einmalig stattgeben. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3. das Projekt nicht innerhalb der im Antrag angegebenen Frist zur Fertigstellung der Nullkopie fertiggestellt wird. Die FFA kann einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Fertigstellung der Nullkopie einmalig stattgeben. Der Vorstand der FFA kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag einer zweiten Verlängerung der Frist zur Fertigstellung der Nullkopie stattgeben. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 19 Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den Antragsteller erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt, Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Kinoauswertung kann auch nach der Auszahlung - spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie - erbracht werden. Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens 2 Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.

(2) Zur Feststellung, ob die Fertigstellung der Nullkopie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist, hat die FFA die Einhaltung des Zeitpunkts zu überwachen.

(3) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.

(4) Die Auszahlung ist zu versagen,

1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist oder
2. wenn der Antragsteller bei der Finanzierung, Herstellung oder Auftragsdurchführung, dem Verleih, Vertrieb oder Videovertrieb eines durch die FFA oder durch BKM geförderten Films die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.

(5) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

(6) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt gewährt werden; in diesem Fall werden 33 Prozent der Zuwendung bei Drehbeginn, 33 Prozent bei Fertigstellung des Rohschnitts und der Rest der Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten ausgezahlt. Der Antrag ist zu begründen. Bei Zuwendungen von über € 2 Mio. muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Eine Bürgschaft nach § 65, 86 FFG ist ausgeschlossen. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden Der Antragsteller hat bei Beantragung der Ratenauszahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist Der Antragsteller hat vor Auszahlung der ersten Rate nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

§ 20 Rückzahlung
Alle deutschen Koproduzenten des Films haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.

IV. Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen für Produktionsdienstleister (DFFF II)

Unterabschnitt I - Vom Antragsteller zu erfüllende Bewilligungsvoraussetzungen

§ 21 Antragsteller
(1) Antragsberechtigt ist der Produktionsdienstleister. Das Unternehmen muss eine Spezialisierung auf und ausreichende Erfahrungen mit Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Antragsteller als natürliche oder juristische Person oder ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung als Produktionsdienstleister für mindestens zwei programmfüllende Kinofilmproduktionen mit Gesamt-herstellungskosten von jeweils mindestens € 10 Mio. netto Dienstleistungen im Auftragswert von jeweils mindestens € 1 Mio. netto erbracht hat oder einen solchen Kinofilm als Hersteller produziert hat und im Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichend spezialisierte Fachkräfte verfügt.

(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung im Inland haben.

(3) Wird die Zuwendung von der Tochtergesellschaft oder Niederlassung des Antragstellers mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beantragt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von dieser Antrag stellenden Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen.

(4) Der Antrag muss die folgenden Angaben über den Antragsteller enthalten: Name, Sitz, Rechtsform und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens.

(5) Der Produktionsdienstleister kann die Dienstleistung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

(6) Erfüllen mehrere Produktionsdienstleister die Bewilligungsvoraussetzungen für den gesamten Film oder dasselbe Teilwerk eines Films, kann der Antrag nur von einem der Produktionsdienstleister gestellt werden. Über diesen haben sich die beteiligten Produktionsdienstleister zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. Anträge unterschiedlicher Produktionsdienstleister für verschiedene Teilwerke eines Films sind unabhängig voneinander zulässig.

(7) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.

Unterabschnitt II - Projektbezogene Bewilligungsvoraussetzungen

§ 22 Projektbezogene Voraussetzungen
(1) Die Zuwendung wird für Produktionsdienstleistungen zur Herstellung eines programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms gewährt, der im Kino in Deutschland aufgeführt wird.

(2) Die Gesamtherstellungskosten des programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms müssen mindestens € 20 Mio. betragen. Die deutschen Herstellungskosten des bei dem Antrag stellenden Produktionsdienstleister in Auftrag gegebenen Films oder Teilwerks eines Films müssen mindestens € 8 Mio. betragen. Hat das bei dem Antrag stellenden Produktionsdienstleister in Auftrag gegebene Projekt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme zu erfüllen, müssen die deutschen Herstellungskosten des Projekts abweichend von Satz 2 mindestens € 2 Mio. betragen. Die in Satz 1 und 2 genannten Einstiegsschwellen gelten nur für Anträge, die während der Laufzeit dieser Richtlinie vollständig bei der FFA vorliegen.

Für den Antragsteller gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 2 zu dieser Richtlinie. Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten werden bei der Berechnung der Schwellen nach den Sätzen 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt.

Auf Antrag des Produktionsdienstleisters kann der Vorstand der FFA gemäß Anlage 2 Nummer 8 Absatz 1 Satz 3 in besonders begründeten Ausnahmefällen ein höheres Produktionsdienstleisterhonorar als das in der Anlage 2 Nummer 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 vorgesehene Honorar anerkennen. Die Entscheidung des Vorstands über die Anerkennung oder Ablehnung eines höheren Herstellerhonorars ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

(3) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Aus-zahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung in Deutschland vorgelegt werden.

(4) Wenigstens eine Endfassung des Films muss in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität hergestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Produzenten von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand der FFA. Der Nachweis über die Herstellung der barrierefreien Endfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung vorgelegt werden.

(5) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Film verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthält. Gleiches gilt für Filme, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Filme, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Förderhilfen trifft der Vorstand der FFA.

(6) Der Antragsteller darf mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten (Maßnahmenbeginn) erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen. Als Maßnahmenbeginn gilt im Fall eines Realdrehs der erste reelle Drehtag und im Fall eines virtuellen Drehs der erste virtuelle Drehtag oder, sofern dies im Vorfeld des ersten virtuellen Drehtags erfolgt, der Beginn der Herstellung der digitalen Aktivposten (Assets), die für eine Vielzahl der Einstellungen des virtuellen Drehs benötigt werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag des Produktionsdienstleisters einem vorzeitigen Beginn der Arbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen. Der Antrag auf Förderung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten vor Antragstellung begonnen hat.

§ 23 Kinoauswertung
(1) Der Film muss im Kino in Deutschland kommerziell ausgewertet werden. Dazu muss der Film an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt werden. Die beabsichtigte Kinoauswertung wird durch eine Erklärung des Herstellers gegenüber dem Antragsteller bestätigt. Die Vorlage der Erklärung muss spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen.

(2) Die Kinoauswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Nullkopie nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Frist einmalig verlängern.

§ 24 Sperrfristen und Fernsehnutzungsrechte
Die Sperrfristenregelungen des Filmförderungsgesetzes (FFG) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller durch eine entsprechende Erklärung des Herstellers nachweisen muss, dass bei der Auswertung des Films die Sperrfristen eingehalten werden, und dass über Sperrfristverkürzungen sowie bei Verletzung von Sperrfristen der Vorstand der FFA entscheidet.

§ 25 Kultureller Eigenschaftstest
(1) Zur Sicherung des kulturellen Zwecks der Maßnahme wird ein Eigenschaftstest durchgeführt. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Film die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl nach dem Eigenschaftstest für Spiel- bzw. Animationsfilme und animierte Filme erreicht. Der Film muss den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme (Anlage 5) erfüllen, wenn mindestens 50 Prozent der deutschen Herstellungskosten auf Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme entfallen. Anderenfalls muss der Film den Eigen-schaftstest für Spielfilme (Anlage 3) erfüllen.

(2) Zur Sicherstellung des kulturellen Charakters müssen Spielfilme mindestens vier Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt" (A-Block, Ziffer 1) erfüllen. Bei Animationsfilmen und animierten Filmen müssen mindestens zwei Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt" (A-Block, Ziffer 1) erfüllt sein.

(3) Um sich für eine Zuwendung zu qualifizieren, muss ein Spielfilm mindestens 48 Punkte aus beiden Blöcken und ein Animationsfilm bzw. animierter Film mindestens 42 Punkte aus beiden Blöcken erreichen.

(4) Der Antragsteller soll bei der Herstellung des Films ökologische Belange berücksichtigen. Hierzu kann er bei Antragstellung die in Anlage 8 beigefügte oder eine weitergehende Selbstverpflichtungserklärung zur umweltfreundlichen, ressourcenschonenden Produktion des Films abgeben. Liegt eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung nicht vor, werden im Fall von Spiel- und Animationsfilmen bzw. animierten Filmen 10 Punkte von der nach den Anlagen 3 und 5 ermittelten Punktezahl für die Kategorie „Herstellung“ abgezogen.

§ 26 Archivierung
(1) Sofern der Film unter Mitwirkung eines deutschen Koproduzenten hergestellt wird, wird der Zuwendungsbescheid nur unter der Auflage erteilt, dass dem Bundesarchiv Filmarchiv zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films bzw. für den Fall, dass die Kinoauswertung länger als zwölf Monate dauert, nach Abschluss der Kinoauswertung, eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich übereignet wird, soweit diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Näheres Regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

(2) Der FFA ist unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen, auch wenn der Film ohne Mitwirkung eines deutschen Koproduzenten hergestellt wird.

(3) Soweit nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films besteht, gelten die Absätze 1 und 2 auch für die barrierefreie Fassung.

Unterabschnitt III - Zuwendungen an Produktionsdienstleister

§ 27 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten
(1) Die Zuwendung beträgt 25 Prozent der deutschen Herstellungskosten des beim Antrag stellenden Produktionsdienstleisters in Auftrag gegebenen Films oder Teilwerks eines Films, höchstens jedoch insgesamt € 25 Mio. pro Film.

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.

(3) Folgende Kosten werden bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung nicht als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt:
- Allgemeine Vorkosten (gemäß Anlage 2 Ziffer 5)
- Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film zugrunde liegende Drehbuch bis zu einer Höhe von drei Prozent der deutschen Herstellungskosten, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von € 150.000
- Rechts- & Steuerberatungskosten
- Versicherungen
- Reise- und Transportkosten für Schauspieler
- Finanzierungskosten
- Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
- Überschreitungsreserve, soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann
- Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten
- Kosten für Dreharbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen

Soweit der Antragsteller gegenüber seinem Auftraggeber nach sog. Manntagen abrechnet, werden die in Rechnung gestellten Manntage als deutsche Herstellungskosten anerkannt, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 und 5 erfüllt sind.

(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. Kosten, die innerhalb eines Jahres vor Antragstellung entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.

(5) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten mit den nachfolgenden Einschränkungen als deutsche Herstellungskosten:

1. Die anfallenden Kosten erfüllen die Kriterien gemäß § 4 Abs. 4 und 5,
2. mindestens 75 Prozent der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden deutschen Herstellungskosten werden ohne Berücksichtigung der für die Auslandsdrehtage anfallenden Kosten erbracht und
3. maximal 20 Prozent der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Dreharbeiten im Ausland sind als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt.

(6) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird nicht berücksichtigt.

(7) Anträge sind unzulässig, wenn für den Film andere öffentliche Filmfördermittel aus dem Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(8) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

(9) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD beteiligt sind, sind von diesen Grenzen ausgenommen.

§ 28 Antragstellung und Antragsverfahren
(1) Der schriftliche Antrag ist zu richten an den Deutschen Filmförderfonds c/o FFA - Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des öffentlichen Rechts, Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Der Antrag kann nur per Post, Kurier oder persönlich eingereicht werden.

(2) Ein Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der den Auftrag ausführenden Arbeiten gestellt werden. Der Antragsteller hat mit Antragstellung zumindest einen vorläufigen Werk- oder Dienstvertrag vorzulegen.

(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie des gesamten Films sowie den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung des Teilwerks und die von der FFA in den Durchfüh-rungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen enthalten. Insbesondere muss im Antrag das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Der geplante Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie des gesamten Films sowie die Höhe der Beihilfeintensität sind durch Erklärung des Herstellers nachzuweisen. Diese muss die Höhe der Gesamtherstellungskosten sowie die Höhe aller Beihilfen enthalten. Soweit der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall ist der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung nachzureichen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den Antragsteller ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem Antragsteller eine Übersetzung der Unterlagen durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom Antragsteller zu bestätigen sind.

(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich ist der im Eingangsstempel angegebene Eingangstag. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.

(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem Antragsteller eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag vom Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe Antragsteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.

(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der BKM und bleiben im Besitz der FFA.

§ 29 Bewilligung
(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Unterabschnitt ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge wer-den als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.

(2) Ein Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der Antragsteller durch eine Erklärung des Herstellers nachgewiesen hat, dass 75 Prozent der Finanzierung des Projekts gesichert ist.

(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.

(4) Grundlage für die Bewilligung einer Zuwendung ist der bei Antragstellung vorgelegte (vorläufige) Werk- oder Dienstvertrag. Auf Antrag des Antragstellers kann die FFA die Zuwendung unverbindlich, das heißt ohne Anspruch auf Förderung, in Aussicht stellen, wenn dies für die Auftragserteilung für das Projekt erforderlich ist.

(5) Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen.

(6) Der Zuwendungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, (§ 36 Abs. 2 Nr.2 Verwaltungsverfahrensgesetz), dass

1. der Antragsteller die unbedingte Beauftragung mit der Herstellung des Projekts sowie eine Erklärung des Herstellers, dass die Gesamtfinanzierung des Films gesichert ist, nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides nachweist. Die Frist kann auf Antrag einmalig um einen Monat verlängert werden. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und 41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des Nachweises zur Post bzw. nach der elektroni-schen Absendung des Bescheides;

2. mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten (Maßnahmenbeginn) nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wird. Die FFA kann einem Antrag auf Verschiebung des Beginns der Dreh- oder Animationsarbeiten einmalig stattgeben. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;

3. der Film oder, soweit dieser nicht vollständig vom Produktionsdienstleister zu verantworten ist, das vom Produktionsdienstleister zu verantwortende Teilwerk nicht innerhalb der im Antrag an-gegebenen Frist fertiggestellt wird. Die FFA kann einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Fertigstellung der Nullkopie oder des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Teil-werks einmalig stattgeben. Der Vorstand der FFA kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag einer zweiten Verlängerung der Frist zur Fertigstellung des Films oder des vom Produk-tionsdienstleister zu verantwortenden Teilwerks stattgeben. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 30 Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den Antragsteller erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt und nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Kinoauswertung kann auch nach der Auszahlung - spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie - erbracht werden. Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens drei Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.

(2) Zur Feststellung, ob die Fertigstellung der Nullkopie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist, hat die FFA die Einhaltung des Zeitpunkts zu überwachen.

(3) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.

(4) Die Auszahlung ist zu versagen,

1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens vom Hersteller nicht bestätigt wurde,

2. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Auftrags nicht gesichert ist, oder

3. wenn der Antragsteller bei der Finanzierung, Herstellung oder Auftragsdurchführung, dem Verleih, Vertrieb oder Videovertrieb eines durch die FFA oder durch BKM geförderten Films die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.

(5) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

(6) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung gewährt werden. Im Falle einer ratenweisen Auszahlung werden bis zu vier Raten in Abhängigkeit vom Projektfortschritt ausgezahlt. Der Antrag ist zu begründen. Voraussetzung für die Bewilligung einer ratenweisen Auszahlung ist die Vorlage einer Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages. Eine Bürgschaft nach §§ 65, 86 FFG ist ausgeschlossen. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden. Der Antragsteller hat bei Beantragung der Ratenauszahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Antragsteller hat vor Auszahlung der ersten Rate durch entsprechende Erklärung des Herstellers nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

§ 31 Rückzahlung
Der Antragsteller haftet für die Rückzahlung der Zuwendung. Dies gilt auch, soweit ein Dritter mit der Durchführung beauftragt wurde, oder wenn die Rückzahlung darauf beruht, dass entgegen der Zusicherung des Herstellers:
- die Gesamtfinanzierung des Films nicht gesichert oder die Grenzen für die zulässige Beihilfeintensität überschritten werden,
- die Nullkopie des Films nicht bis zum im Antrag angegeben Zeitpunkt fertig gestellt wurde,
- keine Kinoauswertung des Films erfolgt,
- das geförderte Teilwerk nicht im Film verwendet wird oder
- bei der Auswertung des Films die Sperrfristen nach dem Filmförderungsgesetz verletzt werden.

V. Auskünfte und Veröffentlichungen

§ 32 Auskünfte
Wer Förderhilfen nach dieser Richtlinie beantragt, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der Vorgaben der Filmförderungsanstalt.

§ 33 Verarbeitung von Daten
(1) Die FFA verarbeitet Daten im Einklang mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die in Artikel 9 AGVO enthaltenen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 € veröffentlicht werden.

VI. Evaluierung

§ 34 Evaluierung der Maßnahme
(1) Die Evaluierung der Maßnahme nach dieser Richtlinie erfolgt durch ein Gremium, das sich aus Vertretern der BKM sowie des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zusammensetzt. Weitere sachverständige aber nicht stimmberechtigte Personen können hinzugezogen werden. Die Evaluierung wird anhand eines abgestimmten Evaluierungskonzeptes vorgenommen.

(2) Das Evaluierungsgremium kann jederzeit Änderungen der Richtlinie empfehlen.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung kann die FFA den Antragsteller unter Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Angaben verpflichten, um eine hinreichende Informations- und Datengrundlage für die Evaluierung zu schaffen.

(4) Förderungen nach dieser Richtlinie können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 35 Zuständigkeit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde
Die Bezeichnung „BKM“ in dieser Richtlinie bezeichnet die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 36 Durchführungsbestimmungen
Die FFA kann mit Genehmigung der BKM die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen.

§ 37 Übergangsregelung
(1) Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der FFA eingehen, werden nach der zum Zeitpunkt der Vollständigkeit des Antrags geltenden Richtlinie beschieden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können bei nach Abschnitt IV der Richtlinie vom 1. August 2017, aber vor dem 15. Oktober 2018 bewilligten Projekten Kosten für im Ausland durchgeführte Außendreharbeiten auf Antrag als deutsche Herstellungskosten anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 vorliegen und mit den Außendreharbeiten erst nach Genehmigung des Antrags auf Anerkennung der im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten begonnen wird. § 27 Absatz 6 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei nach Abschnitt IV der Richtlinie vom 1. August 2017, aber vor dem 15. Oktober 2018 bewilligten Projekten auf Antrag eine ratenweise Auszahlung nach § 30 Ab-satz 6 der Richtlinie vom 15. Oktober 2018 bewilligt werden. § 29 Absatz 3 und 4 der Richtlinie vom 1. August 2017 finden in diesem Fall keine Anwendung.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Richtlinie tritt am 15. Oktober 2018. in Kraft. Die Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.

(2) Die Richtlinie der BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“ in der Fassung vom 1. August 2017 tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

Berlin, den 15. Oktober 2018
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Im Auftrag
gez. Katharina Cramer-Hadjidimos

Anlage 1: Richtlinie der BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland

Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung für Maßnahmen nach Abschnitt III (DFFF I)

  1. Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung
    In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.

  2. Herstellungskosten
    Zu den Herstellungskosten eines Films gehören die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht A aufgeführten Kostenarten. Bei den Herstellungskosten bleibt die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) außer Ansatz (Nettoprinzip).

tabellarische Übersicht der Herstellungskosten A

  1. Vorkosten der Produktion

  2. Rechte und Manuskript

  3. Gagen

    1. Produktionsstab

    2. Regiestab

    3. Ausstattungsstab

    4. Sonstiger Stab inkl. Mitarbeiter für: Rigging & Animation Set Up, Storyboarding, Character Conception & Modeling, Set Conception & Modeling, Exposure Sheets, Pre-visualization, Rotoscopy, Tracking, Motion Capture, Lay Out, Animation, Set Constructiontracing Opaquing, Colorization, Lighting & Rendering, Compositing, Visual Effects, Image & Sound editing, Mixing.

    5. Darsteller

    6. Komponist/ Musiker/ Sprecher

    7. Zusatzkosten Gagen

  4. Atelier

  5. Ausstattung und Technik

  6. Reise- und Transportkosten

  7. Filmmaterial und Bearbeitung

  8. Endfertigung (inklusive zusätzlicher Kosten für die Herstellung der deutschen Fassung dieses Films sowie fremdsprachiger Fassungen des Films, einschließlich der Nullkopie)

  9. Versicherungen

  10. Allgemeine projektbezogene Kosten (vgl. unten tabellarische Übersicht B)

  11. Handlungskosten

  12. Überschreitungsreserve

  13. Treuhandgebühr

Zu den allgemeinen projektbezogenen Kosten des Herstellers zählen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht B aufgeführten Einzelkostenarten, jedoch nur dann, wenn diese nicht bereits unter Handlungskosten eingestellt sind.

Tabellarische Übersicht der allgemeinen projektbezogenen Kosten B

  1. Kleine Ausgaben

  2. Gebühren der FSK bzw. FBW, soweit sie ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten sind (in der Regel Verleihvorkosten)

  3. Produktionspresse

  4. Telefon-, Portokosten

  5. Miete für Büroräume

  6. Büromaterial

  7. Bewirtungen

  8. Vermittlungsprovision

  9. Vervielfältigungen

  10. Übersetzungen

  11. Bürogeräte (Miete)

  12. Finanzierungskosten

  13. Rechts-und Steuerberatung

  14. Kosten für ökologischen Berater („grüner Berater“)

  15. Kostenbeitrag für German Films

3. Handlungskosten (Gemeinkosten) bei programmfüllenden Filmen

  1. Zu den Handlungskosten des Herstellers zählen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht C aufgeführten Einzelkostenarten. Diese dürfen nicht als Fertigungskosten (Ziffern 1 bis 10 der tabellarischen Übersicht A) angesetzt werden.

  2. Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung werden bei der Herstellung von programmfüllenden Filmen die Handlungskosten des Herstellers bis zu einer Kostenhöhe von € 2.000.000,00 der Fertigungskosten (Ziffern 1 bis 10 der tabellarischen Übersicht A) in Höhe von 7,5 % anerkannt. Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

  3. Gehen die kalkulierten Fertigungskosten über den Betrag von € 2.000.000,00 hinaus, so erhöhen sich die anerkennungsfähigen Handlungskosten pro € 50.000,00 weiterer Fertigungskosten um jeweils € 2.500,00 bis höchstens zu € 350.000,00.

  4. Bei programmfüllenden Filmen mit Gesamtherstellungskosten von weniger als € 1.000.000,00 liegen die Handlungskosten bei 9 % der Fertigungskosten, wobei ein Betrag von € 75.000,00 nicht überschritten werden darf.

Tabellarische Übersicht der Einzelkostenarten, die zu den Handlungskosten rechnen C

  1. Aufwendung für Einrichtung und Unterhalt der ständigen Geschäftsräume

  2. Allgemeiner Geschäftsbedarf (Schreibmaterialien usw.)

  3. Allgemeine Post- und Telefongebühren

  4. Allgemeine Personalkosten, soweit sie nicht das jeweilige Projekt speziell betreffen

  5. Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital

  6. Aufwendungen für allgemeine Rechts-,Steuer-und Devisenberatungen sowie für Bilanzprüfungen

  7. Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite

  8. Allgemeine Aufwendungen für Gästebewirtung, Repräsentation, Blumen und Geschenke

  9. Reisekosten und Aufwendungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Produzenten, sofern sie nicht für ein bestimmtes Projekt aufgewendet wurden

4. Finanzierungskosten
In den Kostenvoranschlag können die nachzuweisenden Finanzierungskosten in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten und Bereitstellungsprovision) der Filmkredite gewährenden deutschen Konsortialbanken, keinesfalls mit mehr als 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank eingesetzt werden. Finanzierungskosten für eigene Mittel des Herstellers dürfen nicht angesetzt werden.

5. Überschreitungsreserve
In den Kostenvoranschlag kann eine Überschreitungsreserve bis zu 8 % der Summe der kalkulierten Kostenarten Ziffern 1 bis 10 (Fertigungskosten) der tabellarischen Übersicht A eingesetzt werden.

6. Vorkosten der Produktion
Zu den nicht anerkennungsfähigen allgemeinen Vorkosten der Produktion rechnen insbesondere auch Kosten für Motivsuche, Stoffentwicklung, Probeaufnahmen und Vorverhandlungen, soweit sie die allgemeine Projektentwicklung betreffen.

7. Reisekosten
Im Rahmen der "Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung" dürfen die Spesensätze für Reisekosten nicht über tarifvertraglichen oder steuerrechtlichen Regelungen liegen. Begründete Ausnahmen bei Spitzenkräften sind zulässig.

8. Rabatte, Skonti, Boni, Materialveräußerungen

  1. Rabatte und Skonti sind von den jeweiligen Kostenpositionen der Schlusskostenrechnung abzuziehen. Skonti, die durch außerhalb des Filmprojekts stehende zusätzliche Eigenleistungen des Herstellers erreicht worden sind, brauchen bei den jeweiligen Kostenpositionen nicht abgezogen zu werden.

  2. Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zusätzliche Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.

  3. Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen (Sachen und Rechte), die in den Produktionskosten enthalten sind, sind produktionskostenmindernd anzusetzen.

9. Herstellerhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Herstellers sowie für Mehrfachbetätigung

  1. Das Herstellerhonorar beträgt bis zu 2,5 % der Gesamtherstellungskosten ohne Ansatz des Herstellerhonorars, höchstens aber € 125.000. Betragen die deutschen Herstellungskosten mehr als € 5 Mio., so erhöht sich das Herstellerhonorar pro € 1 Mio. weiterer deutscher Herstellungskosten um jeweils € 25.000 bis zu einem Betrag von höchstens € 250.000. In besonders gelagerten, begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA Ausnah-men zulassen. Empfänger des Herstellerhonorars ist die natürliche Person, welcher die auf die Herstellung des Films bezogenen kreativen Aufgaben des Herstellers obliegen.

  2. Erbringt der Hersteller eigene Leistungen, so können diese Leistungen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden. Handelt es sich um sachliche Leistungen, für die ein Listenpreis vorhanden ist, ist dieser um 25 Prozent zu reduzieren.

  3. Sind der Hersteller oder der Koproduzent bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Regisseur identisch, beträgt die Gage für Regie höchstens 4 % der Gesamtherstellungskosten (ohne Ansatz der Gage).

  4. Sind der Hersteller oder der Koproduzent bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des herstellenden Unternehmens (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Herstellungsleiter identisch, beträgt die Gage für die Herstellungsleitung höchstens 2,7 % der Gesamtherstellungskosten (ohne Ansatz der Gage).

  5. Bei sonstiger Mehrfachbetätigung des Herstellers innerhalb des Herstellungsprozesses eines Films sind Reduzierungen der Gagensätze in Höhe von 20 % vorzunehmen.

Anlage 2: Richtlinie der BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland

Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung für Maßnahmen nach Abschnitt IV (DFFF II)

  1. Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung
    In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.

  2. Herstellungskosten
    Zu den Herstellungskosten eines Films gehören die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht A aufgeführten Kostenarten, soweit diese beim Produktionsdienstleister anfallen. Bei den Herstellungskosten bleibt die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) außer Ansatz (Nettoprinzip).

tabellarische Übersicht der Herstellungskosten A

  1. Vorkosten der Produktion

  2. Rechte und Manuskript

  3. Gagen

    1. Produktionsstab

    2. Regiestab

    3. Ausstattungsstab

    4. Sonstiger Stab inkl. Mitarbeiter für: Rigging & Animation Set Up, Storyboarding, Character Conception & Modeling, Set Conception & Modeling, Exposure Sheets, Pre-visualization, Rotoscopy, Tracking, Motion Capture, Lay Out, Animation, Set Constructiontracing Opaquing, Colorization, Lighting & Rendering, Compositing, Visual Effects, Image & Sound editing, Mixing.

    5. Darsteller

    6. Komponist/ Musiker/ Sprecher

    7. Zusatzkosten Gagen

  4. Atelier

  5. Ausstattung und Technik

  6. Reise- und Transportkosten

  7. Filmmaterial und Bearbeitung

  8. Endfertigung (inklusive zusätzlicher Kosten für die Herstellung der deutschen Fassung dieses Films sowie fremdsprachiger Fassungen des Films, einschließlich der Nullkopie)

  9. Versicherungen

  10. Allgemeine projektbezogene Kosten (vgl. unten tabellarische Übersicht B)

  11. Überschreitungsreserve

  12. Treuhandgebühr

Zu den allgemeinen projektbezogenen Kosten des Herstellers zählen die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht B aufgeführten Einzelkostenarten, jedoch nur dann, wenn diese nicht bereits unter Handlungskosten eingestellt sind.

Tabellarische Übersicht der allgemeinen projektbezogenen Kosten B

  1. Kleine Ausgaben

  2. Gebühren der FSK bzw. FBW, soweit sie ausnahmsweise in den Herstellungskosten enthalten sind (in der Regel Verleihvorkosten)

  3. Produktionspresse

  4. Telefon-, Portokosten

  5. Miete für Büroräume

  6. Büromaterial

  7. Bewirtungen

  8. Vermittlungsprovision

  9. Vervielfältigungen

  10. Übersetzungen

  11. Bürogeräte (Miete)

  12. Finanzierungskosten

  13. Rechts-und Steuerberatung

  14. Kosten für ökologischen Berater („grüner Berater“)

  15. Kostenbeitrag für German Films

3. Finanzierungskosten
In den Kostenvoranschlag können die nachzuweisenden Finanzierungskosten in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten und Bereitstellungsprovision) der Filmkredite gewährenden deutschen Konsortialbanken, keinesfalls mit mehr als 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank eingesetzt werden. Finanzierungskosten für eigene Mittel des Produktionsdienstleisters dürfen nicht angesetzt werden.

4. Überschreitungsreserve
In den Kostenvoranschlag kann eine Überschreitungsreserve bis zu 8 % der Summe der kalkulierten Kostenarten Ziffern 1 bis 10 (Fertigungskosten) der tabellarischen Übersicht A eingesetzt werden.

5. Vorkosten der Produktion
Zu den nicht anerkennungsfähigen allgemeinen Vorkosten der Produktion rechnen insbesondere auch Kosten für Motivsuche, Stoffentwicklung, Probeaufnahmen und Vorverhandlungen, soweit sie die allgemeine Projektentwicklung betreffen.

6. Reisekosten
Im Rahmen der "Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung" dürfen die Spesensätze für Reisekosten nicht über tarifvertraglichen oder steuerrechtlichen Regelungen liegen. Begründete Ausnahmen bei Spitzenkräften sind zulässig.

7. Rabatte, Skonti, Boni, Materialveräußerungen

  1. Rabatte und Skonti sind von den jeweiligen Kostenpositionen der Schlusskostenrechnung abzuziehen. Skonti, die durch außerhalb des Filmprojekts stehende zusätzliche Eigenleistungen des Herstellers erreicht worden sind, brauchen bei den jeweiligen Kostenpositionen nicht abgezogen zu werden.

  2. Bei den Kosten für die Kopien der geförderten Filme sind Rabatte und Skonti abzuziehen. Skonti und umsatzbezogene Boni, die durch außerhalb der jeweiligen Kopienbeschaffung stehende zusätzliche Eigenleistungen erreicht worden sind, brauchen dagegen nicht abgezogen zu werden.

  3. Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen (Sachen und Rechte), die in den Produktionskosten enthalten sind, sind produktionskostenmindernd anzusetzen.

8. Produktionsdienstleisterhonorar, Sonderregelungen für eigene Leistungen des Produktionsdienstleisters sowie für Mehrfachbetätigung

  1. Das Produktionsdienstleisterhonorar beträgt bis zu 2,5 % der Herstellungskosten des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekts ohne Ansatz des Produktionsdienstleisterhonorars, höchstens aber € 125.000. Betragen die deutschen Herstellungskosten mehr als € 5 Mio., so erhöht sich das Produktionsdienstleisterhonorar pro € 1 Mio. weiterer deutscher Herstellungskosten um jeweils € 25.000 bis zu einem Betrag von höchstens € 250.000. In besonders gelagerten, begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA Ausnahmen zulassen. Empfänger des Produktionsdienstleisterhonorars ist die natürliche Person, welche die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung trägt.

  2. Erbringt der Produktionsdienstleister eigene Leistungen, so können diese Leistungen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden. Handelt es sich um sachliche Leistungen, für die ein Listenpreis vorhanden ist, ist dieser um 25 Prozent zu reduzieren

  3. Sind die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Produktionsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Hersteller identisch, beträgt die Gage für den Hersteller höchstens 2,5 % der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Herstellungskosten (ohne Ansatz der Gage), höchstens jedoch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge. In diesem Fall kann kein zusätzliches Produktionsdienstleisterhonorar geltend gemacht werden.

  4. Sind die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktions-dienstleistung obliegt, bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Produkti-onsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Regis-seur identisch, beträgt die Gage für Regie höchstens 4 % der Herstellungskosten des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekts (ohne Ansatz der Gage).

  5. Sind die natürliche Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, bzw. der Inhaber, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Produktionsdienstleisters (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft) und der Herstellungsleiter identisch, beträgt die Gage für die Herstellungsleitung höchstens 2,7 % der Herstellungskosten des vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekts (ohne Ansatz der Gage).

  6. Bei sonstiger Mehrfachbetätigung der natürlichen Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Produktionsdienstleistung obliegt, innerhalb des Herstellungsprozesses eines Films sind Reduzierungen der Gagensätze in Höhe von 20 % vorzunehmen.

Anlage 3: Richtlinie des BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“

Eigenschaftstest für Spielfilme

Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder der Schweiz“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz“. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens vier Kriterien erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben.

A-Block: Kultureller Inhalt und kreative Talente
1. Kultureller Inhalt
Punkte Total
Film spielt (fiktiver Inhalt/ Stoff) hauptsächlich in Deutschland bzw. im deutschen Kulturkreis2 oder an einem fiktiven Ort 2  
verwendet deutsche Motive3 (d.h. Motive, die Deutschland zugeordnet werden können, z.B. Architektur oder Landschaften in Deutschland; Bsp. „Schwarzwaldhütte“) oder fiktive Motive 3  
verwendet deutsche Drehorte4 3  
Eine Hauptperson der Stoffvorlage ist/war deutsch5 bzw. ist dem deutschen Kultur- oder Sprachkreis zuzurechnen 2  
Handlung/Stoffvorlage ist deutsch6 2  
2  
Handlung/ Stoffvorlage behandelt Künstler oder Kunstgattung (z.B. Komposi-tion, Tanz, Performance, Malerei, Architektur, Popart, Comic) 2  
Am Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit 2  
Handlung/ Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Wel-geschichte (z.B. Gandhi) oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte (z.B. Herkules, Siegfried, Hänsel und Gretel) 2  
Handlung/ Stoffvorlage bezieht sich auf historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis (z.B. Eroberung von Troja) 2  
Handlung/ Stoffvorlage behandelt Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung bzw. Themen von aktueller gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz (z.B. Kopftuchfrage, Flüchtlingsthematik etc.), setzt sich mit Lebensformen von Menschen/Minderheiten (z.B. Stoffe über Nomaden) auseinander oder behandelt wissenschaftliche Themen oder natürliche Phänomene 2  
Eine Endfassung in deutscher Sprache 3  
Film spielt hauptsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz 1  
  Film verwendet andere (wenn es keine deutschen Motive oder Drehorte gibt) bzw. weitere (wenn es auch deutsche Motive oder Drehorte gibt) europäische Motive7 1  
Hauptperson der Stoffvorlage aus einem anderen/weiteren Mitgliedstaat der EU, einem anderen/weiteren EWR-Staat oder der Schweiz 1 30
2. Kreative Talente
Filmkünstler in wichtiger Rolle und von internationalem Rang kommt aus Deutschland – „deutscher Star“ (gemeint sind untenstehend aufgeführte Mitarbeiter, die an einem Film mitgewirkt haben, der an einem Festival nach § 75 Absatz 2 FFG teilgenommen bzw. Preis nach § 75 Absatz 2 FFG gewonnen hat) 4  
Filmkünstler in wichtiger Rolle und von internationalem Rang kommt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz – „europäischer Star“(gemeint sind untenstehend aufgeführte Mitarbeiter, die an einem Film mitgewirkt haben, der an einem Festival nach § 75 Absatz 2 FFG teilgenommen bzw. Preis nach § 75 Absatz 2 FFG gewonnen hat) 2  
Darsteller aus Deutschland, einem anderem EU-Mitgliedstaat, einem anderem EWR-Staat oder der Schweiz (soweit nicht bereits als „Stars“ erfasst) (max. 3 Punkte)
1. Hauptdarsteller (1 Punkt)
oder 2. Hauptdarsteller (1 Punkt)
oder zwei Nebendarsteller (1 Punkt)
3  
Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat entstandenen oder mit Beteiligung eines Produzenten aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz gedrehten Film kreativ gestaltet haben oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz, für die es sich bei dem betreffenden Film um ein Erstlingswerk handelt:    
  - Regisseur 3  
  - Drehbuchautor 3  
  - Produzent/ Ko-Produzent (natürl. Person) oder Line Producer 3  
  - Komponist 2  
  - Kameramann 2  
  - Cutter 2  
  - Kostümbildner / Lead Animation Artist 1  
  - Maskenbildner / Lead FX Artist 1  
  - Tonmeister/ Sounddesigner 1  
  - Szenenbildner / Environment/Digital Matte Painting Artist 1  
  - Artdirector / Lead Shading/Texturing Artist 1  
  - Lead Compositing Artist 1  
  - VFX Producer 2  
  - VFX Supervisor 2
  - Post Production Supervisor 1 35
    65
B- Block: Herstellung
(min. 50% der Gesamtkosten der Dreharbeiten (=Studio und Außenaufnahmen) und min. 70% der Gesamtkosten etwaiger Studioaufnahmen in Deutschland verausgabt) 12  
  (min. 25% der Gesamtkosten der Dreharbeiten (=Studio und Außenaufnahmen) und min. 70% der Gesamtkosten etwaiger Studioaufnahmen in Deutschland verausgabt) (6)  
Sofern in Deutschland ein Realdreh stattfindet, der nach den oben genannten Vorgaben Punkte für Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland errei-chen kann, gilt folgende Regelung:
je 25 % Digitale Effekte (VFX) in Deutschland verausgabt bezogen auf Gesamt-kosten für Digitale Effekte (VFX): 1 Punkt
max. 4  
Sofern in Deutschland kein Realdreh stattfindet oder der Realdreh nach den oben genannten Vorgaben keine Punkte für Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland erreichen kann und entweder das in Deutschland verausgabte VFX-Budget mindestens 2 Mio. € beträgt und mindestens 20 % des VFX-Gesamtbudgets umfasst oder 80% des VFX-Gesamtbudgets in Deutschland verausgabt werden 8  
Je 25 % Spezial Effekte (SFX) in Deutschland verausgabt bezogen auf Gesamtkosten für Spezial Effekte (SFX): 1 Punkt max. 4  
80 % der Musikaufnahmen in Deutschland 2  
80 % der Tonbearbeitung & Mischung in Deutschland 2  
80 % der Kopierwerksarbeiten bis zur Nullkopie in Deutschland 1  
80 % der drehbegleitenden Postproduktion in Deutschland 3  
80 % der Endbearbeitung in Deutschland 3 31
      96

1 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
2 Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete in denen eine deutsche Minderheit lebt.
3 Deutsche Motive sind eindeutig deutsche Motive, egal wo sie gedreht werden (Frankfurter Römer, Reeperbahn, Reichstag). Motiv ist der beschriebene Ort der Handlung, um die Phantasie in eine bestimmte Bahn zu lenken.
4 Deutsche Drehorte sind tatsächlich in Deutschland gedrehte Schauplätze; ein Studio ist kein Drehort im Sinn dieser Vorschrift. Im Unterschied zum Motiv ist der Drehort der Ort, wo die Umsetzung der Fantasie zu einem filmischen Werk stattfindet.
5 Die Hauptperson ist deutsch im Sinne des Eigenschaftstests, wenn sie nach der Handlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mutmaßlich besitzt oder (mutmaßlich) ständig in Deutschland lebt.
6 Die Handlung/ Stoffvorlage ist deutsch, wenn sie von einem deutschsprachigen Autor oder von einem ständig in Deutschland lebenden Autor stammt oder sich inhaltlich mit für Deutschland relevanten Themen auseinander setzt.

 

Mindestens 48 von 96 Punkten und aus beiden Kategorien notwendig

Anlage 4: Richtlinie der BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“

Eigenschaftstest für Dokumentarfilme

Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder der Schweiz“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz9 und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens zwei Kriterien erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben.

A-Block: Kultureller Inhalt und kreative Talente
1. Kultureller Inhalt
Punkte Total
Film handelt hauptsächlich in/von Deutschland bzw. deutschem Kultur- und Sprachkreis10 bzw. von in oder für Deutschland relevanten Themen 4  
Eine Hauptperson ist/war deutsch11 bzw. dem deutschen Kultur- und Sprachkreis zuzurechnen 4  
Film wird in Originalfassung deutsch gedreht oder eine Endfassung ist deutsch 2  
Film behandelt Künstler oder Kunstgattung (z.B. Komposition, Tanz, Performance, Malerei, Architektur, Popart, Comic) 1  
Film bezieht sich auf eine bedeutende historische oder zeitgenössische Persönlichkeit 1  
Film behandelt ein historisches Ereignis der Weltgeschichte 1  
Film setzt sich mit Lebensformen von Menschen/Minderheiten (z.B. Stoffe über Nomaden) auseinander 2  
Handlung/ Stoffvorlage behandelt Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung bzw. Themen von aktueller gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz (z.B. Diskriminierung, Drogen, Flüchtlingsthematik etc.) 2  
Film behandelt wissenschaftliche Themen oder natürliche Phänomene 2 19
2. Kreative Talente
Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz entstandenen oder mit Beteiligung eines Produzenten aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz gedrehten Film künstlerisch wertvoll gestaltet haben oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz, für die es sich bei dem betreffenden Film um ein Erstlingswerk handelt:    
  Regisseur 5  
  Produzent 3  
  Autor 3  
  Kameramann 3  
  Schnittmeister 3  
  Komponist 2  
Ton/Musikdesign 1 20
      39
B- Block: Herstellung
Dreharbeiten oder Studioaufnahmen in Deutschland
(mind. 50% der Gesamtkosten der Dreharbeiten in Deutschland verausgabt, ansonsten für jeweils 10 % 1 Punkt)
5  
80 % der digitalen Effekte in Deutschland 1  
80 % der Musikaufnahmen in Deutschland (bei 50 % 1 Punkt) 2  
80 % der Tonnachbearbeitung und Mischung in Deutschland
(bei 50 % 1 Punkt)
2  
80 % der Bildendbearbeitung in Deutschland (bei 50 % 1 Punkt) 2  
80 % der Kopierwerksarbeiten bis zur Nullkopie in Deutschland 1 13
      52
       
Mindestens 27 von 52 Punkten aus beiden Kategorien notwendig

9 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
10 Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete, in denen eine deutsche Minderheit lebt.
11 Die Hauptperson ist deutsch im Sinne des Eigenschaftstests, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder ständig in Deutschland lebt.

 

Anlage 5: Richtlinie des BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“

Eigenschaftstest für Animationsfilme

Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz12 und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz. Aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ müssen mindestens zwei Kriterien erfüllt sein. Es werden nur volle Punkte vergeben.

A-Block: Kultureller Inhalt und kreative Talente
1. Kultureller Inhalt
Punkte Total
Hauptfigur ist/war deutsch13 bzw. ist dem deutschen Kultur- oder Sprachkreis zuzurechnen14 2  
Geschichte/Material ist deutsch oder stammt aus dem deutschen Kultur- oder Sprachkreis15 4  
Mindestens 50% der Handlung/Stoffvorlage spielen tatsächlich oder virtuell in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz oder einem Ort, der Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz zugerechnet werden oder an einem fiktiven Ort 2  
Eine Endfassung ist in deutscher Sprache 2  
Handlung ist als Kinder- oder Jugendfilm gedacht und geeignet 3  
Handlung/Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen 2  
Handlung/ Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte (z.B. Gandhi) oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte (z.B. Herkules, Siegfried, Hänsel und Gretel, Asterix) oder auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis (z.B. Eroberung von Troja) 4  
Film behandelt Künstler oder Kunstgattung (z.B. Komposition, Tanz, Performance, bildende Kunst, Architektur, Popart, Comic) oder am Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit 4  
Handlung/Stoffvorlage behandelt Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung bzw. Themen von aktueller gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz (z.B. Kopftuchfrage, Flüchtlingsthematik etc.), setzt sich mit Lebensformen von Menschen/Minderheiten (z.B. Stoffe über Nomaden) auseinander oder behandelt wissenschaftliche Themen oder natürliche Phänomene 2  
      25
2. Kreative Talente
Schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem EWR oder der Schweiz in verantwortlicher Position, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Drehbeginn einen in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz entstandenen oder mit Beteiligung eines Produzenten aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz gedrehten Film künstlerisch wertvoll gestaltet haben oder schöpferische Filmschaffende aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem EWR oder der Schweiz, für die es sich bei dem betreffenden Film um ein Erstlingswerk handelt:    
  - Regisseur 3  
  - Drehbuchautor oder Storyboarder 3  
  - Produzent/ Ko-Produzent oder Antrag stellender VFX Producer (natürl. Person) 3  
  - Komponist 3  
  - VFX- oder Animation Supervisor 3  
  - Character Designer/ Lead FX Artist oder Lead Animation Artist 2  
  - Head of Production Design / Background Supervisor/Lead Environment Artist oder Digital Matte Painting Artist 2  
  - Sprecher (je ein Punkt für die ersten vier Hauptrollen) 4  
  - Sounddesigner 1  
  - Lead Shading/ Texturing Artist 1  
  - Schnitt oder Lead Compositing Artist 1  
  - Herstellungsleiter oder nicht Antrag stellender VFX-Producer 1 27
      52
B- Block: Herstellung16
je 1 Punkt für je 10% der insgesamt für Animations- bzw. VFX-Arbeiten anfallenden Kosten die für Animations- bzw. VFX-Arbeiten in Deutschland ausgegebenen werden 10  
80% des Rigging oder der Lay-Out-Arbeiten in Deutschland 2  
80% der Prävisualisierung in Deutschland 2  
80% des Digital Environment oder Matte Painting in Deutschland 2  
80% des Virtuelle Kamera in Deutschland 2  
80% der Animatics in Deutschland 1  
80% der Simulationen in Deutschland 2  
80% der folgenden Arbeiten in Deutschland: Sprach- und Tonbearbeitung, Mischung oder VFX Asset Erstellung 3  
80% der Musikaufnahmen in Deutschland 2  
80% des Rendering in Deutschland 2  
80% des Compositing in Deutschland 2  
80% der vorbereitenden Arbeiten zur Erstellung des Endmediums oder VFX Editorials in Deutschland 2 32
      84

12Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.
13 Die Hauptfigur ist deutsch im Sinne dieses Eigenschaftstests, wenn sie nach der Handlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mutmaßlich besitzt oder (mutmaßlich) ständig in Deutschland lebt.
14 Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete, in denen eine deutsche Minderheit lebt.
15 Zum deutschen Kulturkreis gehören deutschsprachige Gebiete, sowie ehemals deutschsprachige Gebiete oder Gebiete in denen eine deutsche Minderheit lebt.
16Die prozentualen Angaben beziehen sich bei Förderungen nach Abschnitt IV auf den Anteil an dem vom An-trag stellenden Produktionsdienstleister zu verantwortenden Projekt.

Mindestens 42 von 84 Punkten aus beiden Kategorien notwendig

Anlage 6: Richtlinie des BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland

Eigenschaftstest für Dokumentarfilme, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden

Der Dokumentarfilm muss nach dem Europäischen Übereinkommen produziert werden und im nachstehenden Verzeichnis wenigstens 50 % der Gesamtpunktzahl erreichen. Die Angaben „aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz be-iehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz17 und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz.

Kreative Talente aus Deutschland oder dem EWR: Punkte Total
Regisseur 3  
Drehbuch 2  
Kamera 2  
Ausführender der Recherche 1  
Composer 1  
Editor 2  
Sound Engineer 1  
Herstellung in Deutschland oder dem EWR:
Dreharbeiten in Deutschland oder dem EWR 2  
Postproduktion in Deutschland oder dem EWR 2 16

17 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Anlage 7: Richtlinie des BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“

Eigenschaftstest für Animationsfilme, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden

Der Animationsfilm muss nach dem Europäischen Übereinkommen produziert werden und im nachstehenden Verzeichnis wenigstens 14 Punkte erreichen. Die Angaben „aus Deutschland , einem anderen Mitgliedstaat EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz“ beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person oder ihren Wohnsitz18 und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz.

Kreative Talente aus Deutschland oder dem EWR: Punkte Total
Verantwortlicher Konzeption 1  
Drehbuch 2  
Character Designer 2  
Komponist 1  
Regisseur 2  
Verantwortlicher Storyboard 2  
Production Designer 1  
Background Supervisor 1  
Layouter 2  
Herstellung in Deutschland oder dem EWR:
50 % der Ausgaben für Animationsarbeiten in Deutschland oder dem EWR 2  
50 % des Colouring in Deutschland oder dem EWR 2  
100 % Compositing 1  
100 % Editing 1  
100 % Sound 1 21

18 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung zur persönlichen Nutzung beibehalten und benutzen wird.

 

Inhaltsübersicht

I. Grundsätze und Ziele
§ 1 Zuwendungszweck und Ziel der Maßnahme
§ 2 Art der Zuwendung

II. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Zuwendungsempfänger


§ 4 Begriffsbestimmungen


§ 5 Beachtung des Zuwendungsrechts


§ 6 Zuständige Behörde

III. Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen für Produzenten (DFFF I)

Unterabschnitt I
Vom Antragsteller zu erfüllende Bewilligungsvoraussetzungen

§ 7 Antragsteller

Unterabschnitt II
Filmbezogene Bewilligungsvoraussetzungen

§ 8 Filmbezogene Voraussetzungen


§ 9 Kinoauswertung


§ 10 Sperrfristen und Fernsehnutzungsrechte


§ 11 Eigenanteil


§ 12 Mindesthöhe der in Deutschland auszugebenden Herstellungskosten


§ 13 Kultureller Eigenschaftstest


§ 14 Internationale Koproduktionen


§ 15 Archivierung

Unterabschnitt III
Zuwendungen an Produzenten

§ 16 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten


§ 17 Antragstellung und Antragsverfahren


§ 18 Bewilligung


§ 19 Auszahlung


§ 20 Rückzahlung

IV. Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen für Produktionsdienstleister (DFFF II)

Unterabschnitt I
Vom Antragsteller zu erfüllende Bewilligungsvoraussetzungen

§ 21 Antragsteller

Unterabschnitt II
Projektbezogene Bewilligungsvoraussetzungen

§ 22 Projektbezogene Voraussetzungen


§ 23 Kinoauswertung


§ 24 Sperrfristen und Fernsehnutzungsrechte


§ 25 Kultureller Eigenschaftstest

Unterabschnitt III
Zuwendungen an Produktionsdienstleister

§ 26 Höhe der Zuwendung; zuwendungsfähige Herstellungskosten


§ 27 Antragstellung und Antragsverfahren


§ 28 Bewilligung


§ 29 Auszahlung


§ 30 Rückzahlung

V. Auskünfte und Veröffentlichungen
§ 31 Auskünfte


§ 32 Veröffentlichung von Daten

VI. Evaluierung
§ 33 Evaluierung der Maßnahme

VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Zuständigkeit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde
§ 35 Durchführungsbestimmungen
§ 36 Übergangsregelung
§ 37 Inkrafttreten

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